Wie Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist umgehen können

Wer seine Wohnung kündigen und umziehen möchte, ist meist froh, dass er durch die dreimonatige Kündigungsfrist ein großzügiges Zeitfenster hat, um den Umzug zu planen und durchzuführen. Manchmal wollen Mieter schon vor Ablauf der drei Monate aus der alten Wohnung raus, etwa wenn die neue Wohnung nur zu einem früheren Zeitpunkt angemietet werden kann oder wenn ein Jobwechsel ansteht. Die Filter-Redaktion hat Tipps parat, wie Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist umgehen können. 

Verkürzung der Kündigungsfrist nur einvernehmlich möglich
Im Mietverhältnis gilt grundsätzlich eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein muss, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet ist. Auch wenn ein Mieter noch so triftige Gründe hat, das Mietverhältnis früher zu beenden, kann dies nie einseitig erfolgen, zumindest nicht im Rahmen einer ordentlichen Kündigung. Damit der Mietvertrag vor Ablauf beendet ist, bedarf es einer einvernehmlichen Regelung mit dem Vermieter. Dazu kann bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Ist eine Verkürzung der Kündigungsfrist nicht im Mietvertrag festgelegt, kann dies auch nachträglich erfolgen. Dabei ist wichtig zu beachten, dass die einvernehmliche Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist nur zu Gunsten des Mieters möglich ist. Die für den Vermieter geltende Kündigungsfrist kann gem. Paragraf 573c Abs.4 BGB nicht durch Vereinbarung abgekürzt werden. 

Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag auflösen
Mieter und Vermieter können ein Mietverhältnis auch zu einem bestimmten Zeitpunkt durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Der Mieter ist darauf angewiesen, dass der Vermieter damit einverstanden ist, einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen. Im Aufhebungsvertrag kann der Vermieter festlegen, dass der Mieter ihm Ersatz leistet für eventuelle Verluste durch die vorzeitige Kündigung. Er kann beispielsweise verlangen, dass der Mieter Ausgleichszahlungen zahlt. Manchmal wird vereinbart, dass der Mieter potentielle Nachmieter vorschlägt, damit der Aufhebungsvertrag wirksam ist. Im Zweifelsfall sollten Mieter einen Experten zu Rate ziehen, welchen Vereinbarungen er im Aufhebungsvertrag zustimmen kann und welchen nicht.

Außerordentliche Kündigung ohne Frist
Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten keine Fristen. Eine außerordentliche Kündigung kann jedoch nur mit triftigem Grund ausgesprochen werden, wenn eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. 

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