Wer muss Geräte und Streumittel für den Winterdienst stellen?

Auch wenn der Winter sich im Moment nicht blicken läßt; er wird bestimmt noch einmal zurückkommen. Wenn dann die winterliche weiße Pracht schön anzusehen ist, bereitet sie für die Mieter, die den Winterdienst übernehmen müssen einiges an Arbeit.

Der Vermieter kann seinen Mietern diese Aufgabe übertragen, doch muss er auch die Hilfsmittel wie Geräte und Streumittel zur Verfügung stellen? Die Filter-Redaktion hat einen Fall aus Solingen gefunden, der diese Frage behandelt.
 

Mieter stellen lediglich Arbeitskraft zur Verfügung

In einem Acht-Parteien-Mietshaus in Solingen hat der Vermieter seine Mieter vertraglich dazu verpflichtet, den Winterdienst zu übernehmen. Er lehnte es jedoch ab, die dafür erforderlichen Geräte und Streumittel zur Verfügung zu stellen oder zu finanzieren. Die Mieter schafften daraufhin selbst Streumittel und zwei Schneeschieber an und machten die Kosten dafür dem Vermieter gegenüber gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Solingen gab den Mietern Recht und verpflichtete den Vermieter dazu, die Kosten für Geräte und Streumittel zu übernehmen. Nach Ansicht der Richter könnten die Regelungen des Winterdienstes nur so verstanden werden, dass die Mieter lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten.
 

Streusalz an vielen Orten verboten

Wer für den Winterdienst zuständig ist, sollte beachten, dass die Verwendung von Streusalz in Hamburg und vielen Kommunen Schleswig-Holsteins verboten ist. In Hamburg ist ein Gemisch aus Salz und Sand nur in extremen Wettersituationen mit Blitzeis aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Im Handel sind alternative abstumpfende Mittel erhältlich, wie zum Beispiel Sand oder Granulat.

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