Wenn in der Nebenkostenabrechnung „sonstige Kosten“ auftauchen

Eine Nebenkostenabrechnung sollte möglichst pünktlich eintreffen und transparent für den Mieter aufgebaut sein. Pünktlich heißt, spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Transparent heißt, die Posten sollten klar aufgeführt sein. Doch manchmal sind „sonstige Kosten“ aufgeführt. Was kann sich dahinter verbergen und müssen Mieter diese Kosten tragen? Die Filter-Redaktion klärt auf.


Sonstige Betriebskosten müssen genau bezeichnet sein

Wird eine Nebenkostenabrechnung erstellt, gilt grundsätzlich:

Die umlagefähigen Posten müssen im Mietvertrag ausdrücklich einzeln benannt sein. Zu diesen Posten zählen etwa: Wartungskosten für Alarmanlagen, die Reinigung von Dachrinnen oder Fußmatten oder Überprüfungskosten für Abflussrohre. Verwaltungskosten oder Kosten für die Geschäftsführung gehören nicht zu diesen Posten. Manchmal werden Posten, die eigentlich nicht umlagefähig sind, unter „sonstigen Kosten“ aufgeführt.

Stoßen Mieter bei ihrer Abrechnung auf solche Formulierungen, sollten sie prüfen, ob die „sonstigen Posten“ im Mietvertrag bereits genannt sind. Eine Formulierung im Mietvertrag wie „zu den sonstigen Betriebskosten gehören die Reinigung der Dachrinnen und die Wartung der Alarmanlagen“ wäre zulässig. Ist nichts dergleichen im Mietvertrag vermerkt und taucht in der Abrechnung nur die vage Formulierung „sonstige Kosten“ auf, geht dies zu Lasten des Vermieters. Anders sieht der Fall aus, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum, etwa drei Jahre, auch die sonstigen Nebenkosten ohne Widerspruch gezahlt hat. Dann gehen Juristen von einer „stillschweigenden Vereinbarung der sonstigen Betriebskosten“ aus. Wer ein neues Mietverhältnis eingegangen ist, sollte die erste Nebenkostenabrechnung deshalb genau prüfen und bei Unklarheiten sofort eine genauere Aufschlüsselung der Posten einfordern.

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