Wasserschaden in einer Mietwohnung – wer zahlt?

Kommt es zu einem Wasserschaden in der Mietwohnung, können zum Teil erhebliche Kosten entstehen. So kann es sein, dass ein Trocknungsgerät angeschlossen werden muss. Manchmal muss aufwendig aufgeräumt und renoviert werden. Im schlimmsten Fall ist die Wohnung vorübergehend nicht bewohnbar. Doch wer zahlt, wenn es zu einem Wasserschaden gekommen ist? Was kann man überhaupt bei einem Wasserschaden geltend machen? Die Filter-Redaktion klärt auf. 

Wasserschaden – Frage nach dem Verursacher

Kommt es zu einem Wasserschaden in der Wohnung, gilt es, den Verursacher zu benennen, wenn der Mieter den Schaden nicht selbst verursacht hat. Grundsätzlich muss der Verursacher für den Schaden aufkommen. Ist der Schaden etwa dadurch entstanden, dass der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, muss der Vermieter die Kosten übernehmen. Er kann sich in dem Falle an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Ist der Schaden durch höhere Gewalt entstanden, etwa durch Unwetter, greift die Elementarversicherung des Vermieters. Wenn andere Mieter einen Wasserschaden in der Nachbarschaftswohnung verursachen, greift im Regelfall die Haftpflichtversicherung, wenn kein Vorsatz vorliegt. 


Was kann bei einem Wasserschaden geltend gemacht werden?

Durch einen Wasserschaden können hohe Kosten entstehen. Muss zum Beispiel ein Trocknungsgerät aufgestellt werden, weil die Wände durchnässt sind, kann der betroffene Mieter fordern, dass die zusätzlichen Stromkosten vom Verursacher beglichen werden. Ist Hausrat beschädigt worden, kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen. Ist die Wohnung vorübergehend nicht bewohnbar, kann der Geschädigte die Kostenübernahme für ein Hotelzimmer fordern. Wie der Mieterverein zu Berlin schreibt, kann der Mieter zudem Aufwandsentschädigungen für Aufräumarbeiten vom Verursacher fordern. Als Richtwert dienen 7,50 Euro pro Stunde. Hat der Mieter einen längeren Weg zur Arbeit, weil er seine Wohnung zeitweise verlassen musste, kann er 30 Cent pro Kilometer längeren Fahrtweg einfordern. Letztlich kann der Mieter sich mit dem Vermieter je nach Schwere des Wasserschadens auf eine Mietminderung einigen. 

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