Was müssen Mieter beim Thema Herbstlaub beachten?

Tipps aus dem Mietrecht - Buntes Laub ist schön anzusehen, doch kann es bei feuchtem Wetter schnell zur gefährlichen Rutschfalle für Passanten werden. Deshalb müssen besonders Gehwege regelmäßig von Laub befreit werden. Doch wer ist eigentlich dafür zuständig? Was müssen Mieter beim Thema Herbstlaub beachten? Die Filter-Redaktion hat Tipps parat.

Herbstlaub entfernen – Grundsätzlich Sache von Eigentümer und Vermieter
Fast jeder hat es wohl schon am eigenen Leib erfahren, wie rutschig Herbstlaub auf feuchten Gehwegen werden kann. Damit Unfälle vermieden werden, müssen Hauszugänge und Gehwege möglichst frei von Laub sein. Grundsätzlich sind Eigentümer und Vermieter in der Pflicht, Zugänge und Gehwege von Laub zu befreien. Wie häufig der Besen zum Einsatz kommen muss, hängt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes davon ab, wie viele Blätter fallen. Wie der Deutsche Mieterbund mitteilt, dürfen Vermieter die Aufgabe Laub zu fegen, nicht ohne Weiteres auf die Mieter übertragen. Dies ist nur möglich, wenn eine entsprechende Pflicht im Mietvertrag festgehalten ist. Eine Aufzählung in der Hausordnung alleine reiche dafür nicht aus. Ein Gewohnheitsrecht, dass nur Mieter aus dem Erdgeschoss Laub fegen müssen, gibt es nicht. Sollten die Mieter die Pflicht haben, Laub zu entfernen, muss der Vermieter kontrollieren, ob die Mieter ihrer Pflicht nachkommen. Unter Umständen muss der Vermieter im Schadensfall haften. 

Übertragung an eine Fachfirma
Der Vermieter kann eine Fremdfirma damit beauftragen, Herbstlaub zu entfernen. Die Kosten dafür können in der Betriebskostenabrechnung als Posten erscheinen, aber nur, wenn dies im Mietvertrag so festgehalten ist. Kommen Laubbläser zum Einsatz, dürfen diese an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen dürfen Laubbläser in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen. 

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