Vor Unterzeichnung des Mietvertrages Mängel melden

Bei der Wohnungsbesichtigung sollten künftige Mieter genau hinschauen und prüfen, ob Mietvertrags Mängel wie etwa Schimmel, kaputte Fenster oder gesprungene Fliesen ersichtlich sind. Wichtig, Sie müssen immer vor Unterzeichnung des Mietvertrages Mängel dem zukünftigen Vermieter melden, dies raten Mieterschützer.


Geduldete Mängel rechtfertigen keine Mietminderung

Wer einen Termin zur Wohnungsbesichtigung ergattern kann, ist sicherlich voller Vorfreude. Wenn es dann auch noch so aussieht, als könnte man die gewünschte Wohnung tatsächlich bekommen, sollte man sich bei der Besichtigung ausreichend Zeit lassen und prüfen, ob Mietvertrags Mängel in der Wohnung offensichtlich sind. Dies können große Schimmelflecken, gesprungene Fliesen oder Fenstergläser sein oder wackelnde Türgriffe. Solche Mängel sollten bei der Besichtigung direkt angesprochen werden. Der Mieter sollte mit dem Vermieter vereinbaren, dass dieser die Mängel beseitigen lässt. Sobald ein Mieter seinen neuen Mietvertrag unterschreibt, akzeptiert er die Wohnung so, wie er sie gesehen hat. Mängel, die nicht gesehen oder angesprochen wurden, gelten dann als vertragsgemäßer Zustand der Wohnung.

Ein Mieter kann dann auch hinterher Reparaturen vom Vermieter fordern, er kann jedoch nicht die Miete mindern. Wenn es erst im Laufe der Zeit zu einem Mangel kommt, muss der Mieter den Vermieter zunächst mit einer Mängelanzeige in Kenntnis setzen. Er kann die Miete nicht einfach so mindern, sondern muss abwarten, ob der Vermieter den Mangel in der vereinbarten Frist behebt. Erst wenn der Vermieter nicht reagiert oder den Mangel viel zu spät behebt, kann der Mieter ankündigen, dass er die Miete mindern wird. Die Höhe der Minderung hängt davon ab, wie sehr der vertragliche Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.
 

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