Tipps aus dem Mietrecht – Betriebskosten

Wenn die Betriebskosten erheblich höher ausfallen im Vergleich zur vorangegangenen Abrechnung, müssen Mieter das nicht ohne Weiteres hinnehmen. Im Zweifelsfall muss der Vermieter den Preisanstieg begründen können.

Was bei einem Preisanstieg der Betriebskosten zu beachten ist

Wie der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin zum Mietrecht mitteilt, kommt es bei der Betriebskostenabrechnung immer wieder zu Streitigkeiten, gerade wenn einzelne Posten deutlich teurer geworden sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Dienstleister für bestimmte Maßnahmen abspringt und ein neuer gefunden wird, der einen höheren Preis verlangt. Kommt es zu einer Preissteigerung von über 50 Prozent, haben Mieter das Recht, sich darüber zu informieren, welche Preisverhandlungen der Vermieter geführt hat.

Der Eigentümerverband zitiert zum Mietrecht einen Berliner Fall bei dem die Mieterin teilweise Recht bekam. In dem Fall (Az.: 210 C 387/16) handelte der Vermieter neue Verträge mit einem Dienstleister für Gartenpflege und Winterdienst aus. Die Kosten stiegen auf bis zu 160 Prozent an. Die Mieterin klagte daraufhin und verlangte die Betriebskosten zurück, da ihr Vermieter ihrer Meinung nach gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe. Die Richter befanden, dass der Vermieter ab einem Kostenanstieg von über 50 Prozent darlegen müsse, welche Preisverhandlungen er geführt habe. Die Beträge müssten dann auf die Mittelwerte des geltenden Berliner Betriebskostenspiegels abgestimmt werden.

Wer Zweifel hat, dass die Positionen in seiner Betriebskostenabrechnung fehlerhaft sind, sollte sich in einem ersten Schritt fachkundig beraten lassen.

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