Tipps aus dem Mietrecht: Gehört eine Dachbegrünung zu den Betriebskosten?

Die Betriebskosten und die Posten, die darin auftauchen, führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern – so auch der Posten Grünpflege. Die Frage, ob eine Dachbegrünung auf die Betriebskosten umgelegt werden kann, lässt sich nicht pauschal mit ja beantworten, auch wenn die Position „Gartenpflege“ für die Betriebskosten vorgesehen ist. Entscheidend ist laut einem Kölner Fall, ob die Dachbegrünung für einen „Wohlfühleffekt“ sorgt und die Lebensqualität der Mieter verbessert.


Begrünte Fläche muss nicht zwingend nutzbar sein

Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über einen Fall, der vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 206 C 232/15) verhandelt wurde. Ein Mieter hatte sich geweigert, die Kosten für die Pflege der Dachbegrünung über die Betriebskosten zu zahlen. Er war der Auffassung, dass sein Mietvertrag zwar den Posten „Gartenpflege“ ausweise, aber ein Garten nutzbar und zugänglich sein müsse. Dies sei bei seiner Dachbegrünung nicht der Fall. Die Richter argumentierten, dass es auf die Zugänglichkeit eines begrünten Daches nicht ankäme, sondern darauf, ob die Dachbegrünung die Lebensqualität steigere. Dies sei im verhandelten Fall jedoch nicht gegeben, da die Begrünung von niemandem wahrgenommen werden könne, die Dachfläche war für die Mieter nicht einsehbar. Die Mieter mussten in diesem Fall die Betriebskosten für die Dachbegrünung nicht übernehmen.
 

Dachbegrünung wird unterschiedlich ausgelegt

Diese Einzelfallentscheidung kann jedoch nicht pauschal auf alle Häuser mit Dachbegrünung übertragen werden. Denkbar ist, dass die Betriebskosten in anderen Fällen auf die Mieter umgelegt werden können, wenn es sich etwa um ein Flachdach handelt und das Grün gut sichtbar ist oder wenn das begrünte Dach begehbar ist. Wer Zweifel hat, ob die Kosten für seine Dachbegrünung umlegbar sind, sollte sich fachkundigen Rat holen.

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