Tipps aus dem Mietrecht – Betriebskostenabrechnung

Wer eine Betriebskostenabrechnung von seinem Vermieter bekommt, möchte prüfen, ob diese schlüssig ist. Insbesondere, wenn ein Umzug in eine neue Wohnung ansteht, möchte der Mieter eine nachvollziehbare Abschlussrechnung erhalten.

Dazu ist es allerdings nicht erforderlich, dass vorangegangene Abrechnungen angefügt sind – zu dem Schluss kam das Amtsgericht Hannover (Az.: 426 C 3047/15). Die Abrechnung müsse aus sich heraus schlüssig sein, so befanden die Richter. Der Vermieter sei allerdings dazu verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres zuzustellen. Sie muss so verfasst sein, dass auch ein Laie sie verstehen kann.
 

Aufschlüsselung einzelner Posten muss getrennt erfolgen

Damit eine Betriebskostenabrechnung wirksam ist, muss sie bestimmte Formalitäten einhalten. Dazu gehört, dass jede Position einzeln aufgeschlüsselt ist. Vollkommen unterschiedliche Kostenpositionen wie zum Beispiel Straßenreinigung und Grundsteuer oder Kosten zur Wasserversorgung und Beleuchtung dürfen nicht zu einer Position zusammengefasst werden. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 285/15). Ausnahmen sind zulässig, wenn die Positionen thematisch sehr verwandt sind wie etwa die Positionen Frischwasser und Schmutzwasser, wenn die Berechnung der Abwasserkosten an den Verbrauch des Frischwassers geknüpft ist. Wichtig ist, dass der Mieter die einzelnen Positionen nachvollziehen kann. Wer Fragen zu seiner Abrechnung oder zu einzelnen Positionen hat, kann sich bei einer Institution wie dem Mieterverein beraten lassen. Auf Wunsch kann der Mieter Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Rechnungen nehmen. Die Rechnungen muss der Vermieter allerdings nicht mit der Betriebskostenabrechnung zusammen verschicken.

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