Sind Freigänge von Wohnungskatzen erlaubt?

Katzenhalter, die ihre Katze überwiegend in ihrer Wohnung halten, sind froh, wenn die Gegebenheiten es zulassen, die Katze zwischendurch ins Freie zu lassen. So bieten gesicherte Balkone eine gute Möglichkeit, Freigänge Wohnungskatzen zu ermöglichen.

Noch besser ist es, wenn Katzen richtige Freigänge bekommen, wenn zum Beispiel ein kleiner Garten zur Wohnanlage gehört. Zu Konflikten kann dies führen, wenn der Garten nicht zur eignen Wohnung gehört, sondern zur Nachbarwohnung. In einem Hamburger Fall führte eine Freigängerkatze zu einem etwas skurrilen Rechtsstreit.
 

Kein eindeutiger Beweis – keine Schuld

In dem oben genannten Fall verklagte eine Vermieterin ihre Mieterin auf Unterlassung, da deren Katze öfter im nachbarlichen Garten gesichtet wurde und dort Haufen hinterlassen hätte. Das zuständige Gericht wies die Klage allerdings als unbegründet ab. Die Richter befanden, dass die Mieterin ihre Wohnung nicht vertragswidrig nutzt. Das Verhalten der Katze sei nicht Gegenstand des Vertrages, und eine Tierhalteverbotsklausel des Formularmietvertrages sei unwirksam. Das Halten einer Katze in der Wohnung gilt allgemein als zumutbar. Was die Ausflüge in den Garten betrifft, so fehlten den Richtern eindeutige Beweise, dass die Katze die Grünfläche regelmäßig betritt, um ihr Geschäft dort zu verrichten. Der Gartenbesitzer, der als Zeuge auftrat, hat selbst einen Hund, der sich oft im Garten aufhält und der genauso gut für die Häufchen verantwortlich sein kann.
Dieser Fall zeigt, dass Konflikte besser vermieden werden können, wenn Tierhalter das Gespräch suchen. Mieter, die eine Freigängerkatze haben, sollten mit ihren Nachbarn sprechen und nach Lösungen suchen, wenn diese sich durch die Freigängerkatze gestört fühlen.

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