Schönheitsreparaturen - müssen Mieter Fenster streichen?

Tipps aus dem Mietrecht - Dass Mieter in gewissen zeitlichen Abständen und zum Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen müssen, ist allgemein üblich. Doch nicht immer ist klar, was neben dem Streichen der Wände und Decken alles an Arbeiten dazugehört. Manchmal sollen Mieter auch die Fensterrahmen lackieren, doch müssen Mieter Fenster streichen? Die Filter-Redaktion hat Urteile dazu gefunden. 

Notwendige Renovierungsmaßnahmen – nur Innenbereiche betroffen
Wenn es um die Frage geht, welche Schönheitsreparaturen etwa bei einem Auszug anstehen, greift die Rechtsprechung auf den Paragrafen 28 Abs. 4 S.3 der II. Berechnungsverordnung zurück, der eigentlich für den preisgebundenen Wohnraum gilt, häufig jedoch auch auf den preisfreien Wohnraum übertragen wird. Zu den Schönheitsreparaturen zählen demnach alle Arbeiten innerhalb der Wohnung. Dazu gehört üblicher Weise das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. Wer auszieht, muss nach dieser Definition die Fensterrahmen lackieren, allerdings nur von innen. Etwas schwieriger ist die Frage bei Doppelfenstern zu beantworten, wenn es „Außenfenster“ gibt, die noch innerhalb der Wohnung liegen. Ob Mieter in so einem Fall die Außenseite des Innenfensters, die Innenseite des Außenfensters und den Zwischenraum renovieren müssen, hängt davon ab, ob man diese Fläche dem Wohnungsinneren zuordnet. In den meisten Fällen rechnen Fachleute bei einem Rechtsstreit die Zwischenräume zwischen Doppelfenstern zum Innenbereich der Wohnung und stimmen zu, dass Mieter auch diese Bereiche lackieren müssen. Begründet wird dies oft damit, dass erst das äußerste Fensterelement die Wohnung nach außen abschließt. 

Aufforderung zum Streichen der Außenfenster unwirksam
In manchen Fällen finden Mieter im Mietvertrag nur die Aussage vor, dass sie zu bestimmten Fristen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, ohne dass diese näher definiert sind. Auch in solchen Fällen müssen Mieter die gängigen Schönheitsreparaturen vornehmen und demnach auch alle Innenbereiche der Fenster lackieren. Listet der Vermieter hingegen einzelne Gegenstände wie Türen, Decken oder Heizkörper konkret auf und nennt Fensterelemente dabei nicht, kann der Mieter davon ausgehen, dass die Liste abschließend ist. Fordert der Vermieter seine Mieter auf, auch die Außenfenster zu streichen, wird damit laut § 307 BGB die Schönheitsreparaturklausel unwirksam.

Filter übernimmt Schönheitsreparaturen 
Wer umzieht, hat oftmals so viele Aufgaben zu bewältigen, dass die Zeit für notwendige Schönheitsreparaturen knapp wird. Auf Wunsch übernehmen die Fachkräfte der Filter Möbelspedition alle Arbeiten, die im Rahmen der erforderlichen Schönheitsreparaturen anfallen wie Streichen der Wände oder Lackieren der Fensterinnenseiten. Sprechen Sie uns gerne an. 
 

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