Schimmelbildung rechtfertigt nicht immer Mietminderung

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, wenn sich Schimmel an den Wohnungswänden bildet, gerade dann, wenn Mieter ihre Miete wegen Schimmelbildung kürzen wollen. Doch nicht immer geben Richter den Mietern in solchen Fällen Recht. Oftmals ist es sinnvoll, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um zu klären, was die Schimmelbildung verursacht. Nicht immer rechtfertigt Schimmelbildung eine Mietminderung, wie ein Hamburger Urteil zeigt. 

Richtiges Lüften und Heizen schützt Wände vor Schimmel
Schimmel sieht nicht nur unschön aus, er kann auch die Gesundheit von Mietern gefährden. Deshalb ist es wichtig, dass der Vermieter umgehend informiert wird, wenn Schimmel sichtbar wird, damit dieser gegebenenfalls die Ursache beheben kann, denn manchmal sind Schäden an der Bausubstanz schuld, wenn es zu Schimmelbildung kommt. Kommt der Vermieter der Aufforderung, die Ursache der Schimmelbildung zu beseitigen, nach der gesetzten Frist nicht nach, können Mieter unter Umständen die Miete mindern. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Mieter und Vermieter, was die Ursache angeht, muss oftmals ein Sachverständiger her. Dieser kann feststellen, ob der Schimmel sich aufgrund baulicher Mängel bildet oder ob der Mieter nicht ausreichend lüftet und heizt. 

In einem Hamburger Fall (11 S 347/88) wiesen die Richter die Klage der Mieterin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Die Mieterin hatte vom Vermieter verlangt, den Schimmel an der Außenwand des Schlafzimmers zu beseitigen. Sie hatte zudem die Miete gemindert. Der Vermieter kam der Aufforderung jedoch nicht nach und wies darauf hin, dass die Mieterin nicht ausreichend gelüftet und geheizt habe. Die Mieterin erhob daraufhin eine Instandsetzungsklage. Die Richter des Landgerichts Hamburg geben jedoch dem Vermieter Recht und bezogen sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen. Dieser hatte festgestellt, dass es durch das Verhalten der Mieterin zu Feuchtigkeitsbildung an der Wand gekommen war. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Mieterin unbenommen sei, nachts bei niedrigen Temperaturen zu schlafen, doch müsse sie dann durch intensiveres Lüften und Heizen tagsüber dafür sorgen, dass die Bausubstanz keinen Schaden nehme. 

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