Richtig heizen – wann beginnt die Heizperiode?

Sinken draußen allmählich die Temperaturen, wird es langsam Zeit, auch in den eigenen vier Wänden für die richtige Zimmertemperatur zu sorgen, denn sonst droht Schimmelbildung. Doch wann beginnt die Heizperiode, ab wann haben Mieter Anspruch darauf, dass die Heizungsanlage angestellt wird? Was ist, wenn die Wohnung nicht warm genug wird? Die Filter-Redaktion hat Tipps parat. 

Heizperiode von Oktober bis April
Wenn die Heizsaison anbricht, bringt dies auch Rechte und Pflichten für Mieter mit sich. Eine gesetzliche Vorgabe, wann die Heizsaison beginnt, gibt es nicht. Landläufig gilt, dass die Heizperiode am 1. Oktober beginnt und bis zum 31. März andauert. So steht es in vielen Mietverträgen. In manchen Mietverträgen ist eine Heizperiode vom 15. September bis zum 30. April festgesetzt. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, ab wann eine Heizungsanlage zu laufen hat, haben Gerichte sich mit dem Thema befasst und Urteile zu dem Thema gefällt. So legte das Amtsgericht Kassel fest, dass eine Heizung sofort in Betrieb zu nehmen ist, wenn die Temperaturen unter 16 Grad in Innenräumen fallen. Abweichungen kann es jedoch geben, wenn die Temperaturen schon vorher oder nach dem 31. März so kalt ausfallen, dass die Zimmertemperatur an zwei aufeinander folgenden Tagen unter 18 Grad sinkt. Dann müssen Mieter die Möglichkeit haben, auch außerhalb der offiziellen Heizsaison das Ventil aufzudrehen, so das Gericht. Das Amtsgericht Uelzen legte hingegen fest, dass geheizt werden müsse, sobald es draußen an drei folgenden Tagen unter zwölf Grad kühl wird. 

Heizungsanlage aus - Mieter dürfen Notdienst rufen
Wenn der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nachkommt, zu Beginn der Heizperiode oder bei ungewöhnlich kühlen Temperaturen außerhalb der Saison die Heizungsanlage anzustellen, können Mieter selbst tätig werden und einen Notdienst rufen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund hin. Dabei ist zu beachten, dass der Vermieter über das Problem informiert und einige Tage Zeit haben muss, für Abhilfe zu sorgen. Sonst muss der Mieter die Handwerkerkosten tragen, wenn er vorschnell einen Techniker bestellt. Mieter sollten auf keinen Fall selbst an der Heizungsanlage tätig werden. 

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