Rechtzeitige Mietzahlung – Zeitpunkt der Gutschrift ist maßgeblich

Dass Mieter ihre Miete rechtzeitig überweisen müssen, zählt wohl zu den Grundpflichten eines jeden Mieters. Doch wann gilt eine Miete als rechtzeitig überwiesen? Die Filter-Redaktion hat ein Urteil gefunden, das besagt, dass der Zeitpunkt der Gutschrift maßgeblich für die rechtzeitige Mietzahlung ist.


Zeitpunkt der Überweisung zählt nicht

In einem Freiburger Fall (Az. 9 S 109/14) kündigte ein Vermieter seinem Mieter fristlos, weil der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug war. Der Mieter vertrat die Meinung, dass die Kündigung nicht rechtens sei, da die zweite Miete rechtzeitig gezahlt worden sei. Der Mieter machte den Zeitpunkt der Überweisung geltend. Das Landgericht Freiburg gab dem Mieter nicht Recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass es allein auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Miete auf das Konto des Vermieters ankommt. Zu welchem Zeitpunkt die Überweisung vorgenommen worden sei, sei nicht relevant, damit die Miete als pünktlich überwiesen angesehen werden kann. Mieter müssen dafür sorgen, dass die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingeht.

Mieterschützer raten Mietern deshalb, einen Dauerauftrag für die Miete einzurichten. So müssen sie nicht jeden Monat neu daran denken, die Miete zu überweisen. Leichter haben es Mieter, bei denen der Vermieter die Miete mithilfe eines Lastschriftverfahrens einzieht. Diese Mieter müssen nur darauf achten, dass das Konto zu dem Zeitpunkt ausreichend gedeckt ist. Die Filter-Redaktion empfiehlt Ihnen, eines der beiden Möglichkeiten einzurichten, so dass gegenüber Ihrem Vermieter die rechtzeitige Mietzahlung gewährleistet ist.
 

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