Neues Jahr – an Verjährungsfristen denken

Zum Jahresbeginn sollten Mieter prüfen, ob noch Forderungen vom Vermieter offen sind oder ob sie Einspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung einlegen wollen. Im Mietrecht gelten bestimmte Verjährungsfristen für Forderungen seitens der Vermieter und Mieter. Die Filter-Redaktion weiß, an welche Verjährungsfristen Mieter denken sollten. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass es unterschiedliche Verjährungsfristen für Nebenkosten und Mietforderungen gibt. 

Verjährungsfristen für Nebenkosten

In der Regel bekommen Mieter ein Mal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung zugestellt. Spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes muss der Vermieter diese Abrechnung zustellen. Wenn der Vermieter diese Frist verpasst, kann er seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Zustellung nicht selbst zu verschulden. Hat der Mieter Einwände anzumelden, muss er dies binnen eines Jahres machen, sonst hat er die Abrechnung stillschweigend angenommen. Sollte die Nebenabrechnung ergeben, dass Nachzahlungen fällig sind, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Verjährungsfristen für Mietzahlungen

Für Mietforderungen gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Vermieter hat demnach drei Jahre Zeit, rückständige Mietbeträge einzufordern. Mieter wiederum, die feststellen, dass sie zu viel Miete gezahlt haben, können innerhalb der Dreijahresfrist das zu viel gezahlte Geld einfordern. Wesentlich länger sind übrigens Verjährungsfristen von Vollstreckungsbescheiden und Gerichtsurteilen. Liegt ein solcher Bescheid oder solch ein Urteil vor, verjährt die Frist erst nach 30 Jahren! Besondere Eile ist hingegen nach Schönheitsreparaturen geboten: Hat ein Mieter Kosten dafür übernommen, obwohl er dies nicht musste, hat er nur sechs Monate Zeit, seine Ansprüche anzumelden. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

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