Mietkaution – wann bekommen Mieter sie zurück?

Bei neuen Mietverhältnissen ist es oft üblich, dass Vermieter von ihren Mietern eine Kaution einbehalten, um Kosten für eventuelle Mietausfälle oder für Schäden in der Wohnung begleichen zu können. Doch wann bekommen Mieter dieses Geld nach einem Wohnungswechsel eigentlich wieder? Wissenswertes über die Mietkaution.


Mietkaution insolvenzsicher anlegen

Damit Vermieter vor Risiken wie Zahlungsunfähigkeit ihrer Mieter geschützt sind, ist es oft Usus, eine Mietkaution einzubehalten. Dies erfolgt entweder als Barkaution oder per Überweisung. Wird die Kaution bar eingezahlt, sollte sich der Mieter die Einzahlung unbedingt quittieren lassen. Vermieter eröffnen dann ein Treuhandkonto mit einem Titel wie „Mietkaution“ und legen den Betrag an. Solange der Vermieter keine insolvenzsichere Anlage der Kaution nachweisen kann, darf der Mieter die fällige Miete zurückbehalten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen aus dem Jahre 2011 hervor (Az.: 10 C 331/11). Schließlich möchte auch der Mieter sichergehen, dass seine Mietkaution im Falle einer Insolvenz des Vermieters nicht in der Insolvenzmasse verschwindet. Eine Kaution darf übrigens nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen.
 

Kaution grundsätzlich nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig

Wird ein Mietverhältnis beendet, darf der Mieter die Auszahlung der Kaution mitsamt Zinsen verlangen. Es ist jedoch nicht möglich, dass der die Kaution „abwohnt“ und den Vermieter auf die Kaution verweist statt die Miete bis zum Schluss zu zahlen. Der Vermieter seinerseits ist berechtigt, zunächst zu prüfen, ob die Wohnung in einem vertragsmäßigen Zustand zurückgegeben wurde und ob noch Nachzahlungen von Betriebskosten ausstehen. Ist dies der Fall, darf er die Kosten aus dem Kautionstopf begleichen. Grundsätzlich ist eine Wartezeit von sechs Monaten zumutbar, bis eine Kaution oder Restkaution ausbezahlt werden muss. Die Frist kann verlängert werden, wenn die Betriebskosten erst im Folgejahr berechnet werden und mit Nachzahlungen zu rechnen ist. Der Vermieter sollte in so einem Fall die Kaution nur in Höhe der vermutlich anfallenden Nachzahlungen einbehalten.

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