Maklergebühren: Courtage nicht von zwei Parteien kassieren

Seit 2015 gilt bei den Maklergebühren das so genannte Bestellerprinzip. Wer den Makler beauftragt, muss die Vermittlungsgebühren zahlen. Doch was geschieht, wenn der Makler Geld vom Vermieter und vom Mieter eingefordert hat? Die Filter-Redaktion klärt auf.
Doppelt gezahlte Courtage rechtfertigt Rückforderung
Wer eine Wohnung vermieten möchte oder eine neue Bleibe sucht, kommt manchmal ohne einen Vermittler, einen Makler, nicht ans Ziel. Wer sich bei der Vermittlung oder Suche einer Wohnung von einem Makler helfen lässt, muss die Zahlungen für die Courtage übernehmen. In der Regel übernehmen Vermieter diese Kosten. Doch auch Mieter können einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen. In diesem Falle müssen sie die Kosten tragen. Manchmal passiert es, dass ein Makler doppelt Vermittlungsgebühren einfordert: Beim Vermieter und beim Mieter.
Wie die Rechtsanwaltskammer Koblenz erklärt, können zu viel berechnete Kosten in diesem Fall zurückgefordert werden. Eine doppelte Forderung gilt auch dann als unrechtmäßig, wenn Interessenten verdeckte Provisionen zahlen, um einen Zuschlag für einen Miet-oder Kaufvertrag zu erhalten. Wie der Mieterverein München berichtet, kommt es vor, dass der Makler behauptet, der Vermieter wolle die Courtage nicht zahlen. Doch sobald der Makler bereits eine Wohnung in seinem Portfolio hat, besteht oft ein Vermittlungsauftrag mit dem Vermieter, gibt der Verein zu bedenken. Im Zweifelsfall kann es helfen, genau nachzuhaken, gerade wenn die Wohnung aus dem Bestand eines Maklers stammt.