Lärmbelästigung durch Hundegebell – ist eine Mietminderung möglich?

Tierliebe ist etwas Schönes, doch wenn ein Hund in der Nachbarschaft ständig bellt und dies vor allem nachts, fühlen Nachbarn sich häufig dadurch gestört. Doch können genervte Nachbarn etwas gegen vierbeinige Störenfriede unternehmen? Darf man sogar die Miete mindern?


Tierhaltung darf Nachbarn nicht stören

Schaut man auf die Rechtsprechung zu diesem Thema, lassen sich viele Urteile finden, in denen Richter im Sinne der gestressten Nachbarn entschieden. Vielfach wird es so gesehen, dass Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt sein darf, diese aber so erfolgen soll, dass Nachbarn sich nicht gestört fühlen. Dies erfordert eine gewisse Erziehung der Vierbeiner, so dass Ruhezeiten weitestgehend eingehalten werden. Wichtig ist, dass Gebell über einen längeren Zeitraum nicht akzeptiert werden muss. Bellt ein Hund kurz zwischendurch, müssen Nachbarn dies meist dulden.
 

Lärmbelästigung muss nachgewiesen werden

Wenn ein Hund in der Nachbarschaft über einen längeren Zeitraum bellt und das Ruhebedürfnis der Nachbarn beeinträchtigt ist, sollten diejenigen, die sich gestört fühlen, zunächst das Gespräch mit dem Hundehalter suchen. Oft reicht ein entsprechender Hinweis, dass der Hund vielleicht zu lange alleine ist, um eine Lösung herbeizuführen.

Zeigt der Hundehalter sich jedoch uneinsichtig, können Lärmgeschädigte die Störung beim Vermieter oder der Hausverwaltung melden, damit diese auf den Hundehalter einwirken. Führen diese Maßnahmen zu keinem Erfolg, können lärmgeplagte Nachbarn versuchen, über eine Mietminderung zu ihrem Recht zu kommen. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Lärmbelästigung nachgewiesen wird. Sinnvoll ist es, ein Lärmprotokoll zu führen und darin genau festzuhalten, wann der Hund wie lange gebellt hat. Hilfreich kann es zudem sein, wenn Zeugen die Lärmstörung durch Hundegebell bezeugen können. Die Mietminderung muss schriftlich angekündigt und begründet sein. Was die Minderungsquote betrifft, so können Lärmgeplagte sich an dem Urteil des Bundesgerichtshofes orientieren. Dieser hält bei einem andauernden Hundegebell eine Minderung der Miete von fünf Prozent bis zehn Prozent für angemessen, was der Quote bei einer Minderung wegen Ruhestörung entspricht.

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