Lärm durch Glascontainer – liegt ein Mangel vor?

Aktuelles - Recycling ist allgemein akzeptiert und angestrebt und wohl fast jeder ist froh, wenn er einen Glascontainer in Reichweite hat. Doch was passiert, wenn man eine neue Eigentumswohnung erworben hat und im Nachhinein Lärm durch Glascontainer entsteht? Liegt dann ein Mangel vor? Die Filter-Redaktion hat ein entsprechendes Urteil gefunden.

Glascontainer als sozialadäquates Element
In einem Fall von dem die Anwaltsauskunft berichtet, geht es um einen Mann, der eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in einem Neubaugebiet erworben hatte. Der Bauträger hatte den Platz vor seinem Haus als „Piazza“ bezeichnet. Nach einer Weile worden dort Glascontainer in Reichweite von zwei Metern aufgestellt. Der Käufer fühlte sich durch den Lärm gestört und machte eine Wertminderung gegenüber dem Bauträger geltend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch dass eine Wertminderung nicht möglich sei (AZ: DE - 21 U 46/19). Das Gericht prüfte, ob der Bauträger „die Beschaffenheit einer Eigentumswohnung“ ohne Wertstoffsammelstelle schuldet. Dazu war nichts im Bauträgervertrag zu finden. Die Richter machten deutlich, dass eine Wertminderung nicht möglich sei, wenn nicht ausdrücklich im Bauträgervertrag festgeschrieben ist, dass in der Nähe der Wohnung keine Wertstoffsammelstelle eingerichtet wird. Ein Wertstoffcontainer als solcher stelle keinen Sachmangel dar. Ein Bauträger muss seinen Käufer auch nicht darauf hinweisen, dass die Aufstellung eines Glascontainers in Planung ist. Als zweites Kriterium prüften die Richter, ob der neue Eigentümer eine Wertstoffsammelstelle aus sozialadäquaten Gründen hinnehmen muss. Eine neu zu schaffende Wohnanlage müsse zwar grundsätzlich frei von jeglichen Umwelteinflüssen wie Geräuschimmissionen oder optischen Beeinträchtigungen sein. Auf der anderen Seite ist es auch sozialadäquat, wenn der Gesetzgeber eine umfassende Abfallverwertung anstrebt. Bei den Containern, die in dem Fall errichtet worden waren, wurden öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten. Aus diesen Gründen musste der Kläger die Container hinnehmen.

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