Kündigung wegen Wasserschaden?

Manchmal führen Mieter in ihrer Wohnung Schäden herbei und es entstehen hohe Kosten, um diese zu beheben. Kündigung wegen Wasserschaden: Kostspielige Schäden entstehen zum Beispiel durch Wasser, wenn etwa beim Bohren in der Wand eine Leitung getroffen wird und Wasser austritt. Droht dann eine fristlose Kündigung? Wie ein Urteil des Münchener Landgerichtes zeigt, müssen Mieter nicht zwangsläufig fürchten ihre Wohnung zu verlieren, wenn sie bei Montagearbeiten Fehler machen.


Hauptwasserleitung getroffen

In dem Münchener Fall wollte ein Mieter Sockelleisten anbringen und nutzte dafür Dübel, die drei Zentimeter in die Wand ragten. Beim Bohren traf der Handwerker jedoch die Hauptwasserleitung, die hinter der Wand verlief. Der entstandene Wasserschaden belief sich auf rund 7400 Euro. Die Vermieterin wollte dem Mieter daraufhin fristlos die Kündigung wegen Wasserschaden aussprechen. Ihr Vorwurf lautete, der Mieter hätte nicht geprüft, ob an der besagten Stelle Leitungen verlaufen. Außerdem sei der Schaden noch nicht beglichen.
 

Keine Kündigung bei Fahrlässigkeit

Der Fall landete vor dem Amtsgericht und die Richter gaben dem Mieter Recht. Sie urteilten, dass der Mieter fahrlässig gehandelt und keine grobe Pflichtverletzung begangen habe. Der Leitungsverlauf sei untypisch und von außen nicht erkennbar gewesen. Zudem werde der Schaden von der Versicherung des Mieters reguliert, so dass der Vermieterin kein finanzieller Schaden entstehen würde, auch wenn die Regulierung etwas Zeit in Anspruch nehme.
 

Wasserschaden in der Wohnung? Stauraum bei Filter mieten

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