Tipps aus dem Mietrecht - Durch ständigen Wasserverbrauch kommt es im Bad je nach Wasserqualität auf Dauer zu Kalkablagerungen an Armaturen, aber auch an Geräten wie WC-Spülkästen. Lässt sich der Kalk an Becken und Armaturen relativ leicht erkennen und reinigen, ist dies bei Ventilen nicht immer der Fall. So kann es durchaus zu Kosten kommen, die durch Kalkablagerungen entstehen, doch wer muss diese zahlen? Die Filter-Redaktion hat ein entsprechendes Urteil zum Thema Kalkablagerungen gefunden.
Kleinreparaturklausel greift nicht immer
In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Köln landete (224 C 460/10) klagte ein Vermieter auf Kostenübernahme für Kalkschäden, nachdem der Mieter das Mietverhältnis beendet hatte. Es entstand ein Streit darüber, ob der Vermieter die Kosten für die Kalkablagerung der Duschwanne und die Reparatur eines innerhalb des liegenden Füllventils dem Mieter auferlegen kann. Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Betrag um Kosten handelt, die durch die im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparatur-Klausel erfasst sind. Das Amtsgericht Köln gab jedoch dem Mieter recht. So habe der Vermieter nicht darlegen können, dass die Kalkablagerungen auf ein Verhalten des Mieters zurückzuführen waren, das über den üblichen Mietgebrauch hinausging. Da das Ventil innerhalb des WC-Spülkasten lag, hatte der Mieter nicht unmittelbar Zugriff darauf. Somit stellte die Reparatur am Spülkasten keine vom Mieter zu tragende Kleinstreparatur dar.
Nach dem Umzug – Filter übernimmt Kleinstreparaturen
Jeder Umzug verursacht eine Menge Arbeit. So müssen auch Kleinstreparaturen vom Mieter übernommen werden, die über die Kleinreparatur-Klausel im Mietvertrag erfasst sind. Nicht jeder hat die Zeit und das handwerkliche Geschick, diese Arbeiten auszuführen. Die Filter Möbelspedition bietet nicht nur Transporte für Umzüge an, unsere Fachkräfte führen auf Anfrage auch Renovierungsarbeiten aus. Sprechen Sie uns hierzu gerne an: Tel 040 522 60 25