Können Mieter sich von der Schneeräumungspflicht befreien lassen?

Im Moment scheint zwar wunderschön die Sonne, aber der Winter ist noch nicht vorbei. Er wird sicher noch einmal zurückkommen. Wenn er wieder bei uns im Norden Einzug hält, werden Mieter an dem einen oder anderen Tag ihrer Schneeräumungspflicht nachkommen müssen.

Grundsätzlich kann der Grundstückseigentümer diese Pflicht auf seine Mieter übertragen, wenn er keine Fachfirma dafür beauftragt. In der Regel sind Absprachen zum Winterdienst in der Hausordnung festgehalten. Doch was passiert, wenn Mieter aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr übernehmen können? Solch ein Fall beschäftigte das Landgericht in Hamburg.
 

Entscheidend ist, dass der Mieter unverschuldet ausfällt

Eine einheitliche Rechtsprechung zum Thema Freistellung vom Winterdienst lässt sich nicht finden, da grundsätzlich gilt: Fällt ein Mieter wegen Krankheit oder Alter aus, muss er für Ersatz sorgen. Der Mieter, der nicht selbst Schnee räumen kann, muss gegebenenfalls einen externen Dienstleister über die Nebenkostenabrechnung zahlen.

Dennoch hat das Hamburger Landgericht in einem Fall anders entschieden: Ein Hamburger Mieter kam 25 Jahre lang seiner Verpflichtung zum Winterdienst nach, bis er sich gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage sah. Er teilte dies seinem Vermieter mit. Dieser bestand weiterhin darauf, dass der Mieter für die Schneeräumung zuständig ist. Der Mieter bemühte sich daraufhin um eine gerichtliche Klärung. Das Hamburger Landgericht gab dem Mieter Recht und stellte fest, dass der Mieter aus gesundheitlichen Gründen und somit unverschuldet seiner Pflicht nicht mehr nachkommen könne. Der Mieter sei außerdem nicht dazu verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen, so befanden die Richter.

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