In Mehrfamilienhäusern führt Nachbarschaftslärm oft zu Streit unter den einzelnen Mietparteien. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, regelt eine Hausordnung die Ruhezeiten im Haus. Doch halten gerade Kinder sich nicht immer daran, weil sie es aufgrund ihrer Entwicklung oft noch gar nicht können.
Während laute Musik oder Krach durch Heimwerken nicht so ohne Weiteres akzeptiert werden müssen, sieht es beim Kinderlärm etwas anders aus. Diesen müssen Mieter im Regelfall außerhalb der Ruhezeiten hinnehmen. Lärm durch spielende Kinder: Ausdruck kindlicher Entwicklung Seit 2011 ist Kinderlärm Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Der Gesetzgeber sieht Kinderlärm als „Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung“.
Lärm durch spielende Kinder: Ausdruck kindlicher Entwicklung
Seit 2011 ist Kinderlärm Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Der Gesetzgeber sieht Kinderlärm als „Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung“. Auf dieser Grundlage müssen Mieter Lärm durch spielende Kinder – sei es im Haus oder auf einem nahe gelegenen Spielplatz dulden. Bei Streitigkeiten fallen die Gerichtsurteile dennoch unterschiedlich aus. Viele Gerichte entscheiden zu Gunsten der Kinder und sehen im Kinderlärm grundsätzlich keine Pflichtverletzung. So das Amtsgericht Altona, das eine Kündigung aufgrund Kinderlärms für nicht wirksam erklärte. Von Kindern verursachte Geräusche seien auch außerhalb der Ruhezeiten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Wie es weiter heißt, wäre „das Maß der Üblichkeit und Sozialverträglichkeit der normalen Wohnungsnutzung durch die Kinder nur dann überschritten, wenn ihr Verhalten als Schikane zu beurteilen wäre.“ In einem Fall in Sachsen entschieden die Richter allerdings zu Gunsten des Vermieters, der einer dreifachen Mutter kündigte, da die Nachbarn sich über Lärm und Vandalismus beschwert hatten.
Wo sind die Grenzen?
Normales Spielverhalten von Kindern sowie Lachen, Weinen oder Schreien von Babys müssen generell akzeptiert werden und führen selten zu Kündigungen. Allerdings müssen Eltern dafür sorgen, dass nächtliche Ruhezeiten (22 bis 7 Uhr) eingehalten werden, wenn dies bei Babys und Kleinkindern auch nicht immer leicht umgesetzt werden kann. So gab es Gerichte, die Mietern eine Mietminderung von zehn Prozent zubilligten, da Kinder in der Nachbarwohnung regelmäßig nach 22 Uhr laut waren. Kurzfristiges nächtliches Schreien müssen die Nachbarn allerdings hinnehmen.
Wenn es ums Toben und Spielen auf dem Boden geht, ist ein „normales“ Lauf- und Spielverhalten zu dulden. Wenn Kinder jedoch stundenlang mit dem Bobbycar über einen Dielenboden rasen oder eine Skaterbahn aufgebaut haben, sind Beschwerden durchaus angebracht. Kinderlärm ist letztlich immer auch eine Ermessensfrage, wenn es über das „normale“ altersgemäße Verhalten hinausgeht. Betroffene Mieter, die einen Mangel anzeigen möchten, sollten ein Lärmprotokoll führen und als Erstes versuchen, mit den Eltern ins Gespräch zu kommen.
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