Ist nächtliches Duschen oder Baden eigentlich erlaubt?

Dass Körperpflege ein Grundbedürfnis ist und zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, ist für viele wohl selbstverständlich. Dieses Grundbedürfnis darf prinzipiell nicht eingeschränkt werden. Doch was ist, wenn die Nachbarn immer ausgerechnet durch nächtliches Duschen oder baden auf sich aufmerksam machen? Kann ein nächtliches Duschen oder Badevergnügen verboten werden? Die Filter-Redaktion hat dazu einen Blick ins Mietrecht geworfen.


Baden und Duschen ist grundsätzlich jederzeit erlaubt

Da Körperpflege für jeden Menschen ein Grundbedürfnis darstellt, muss der Vermieter dies grundsätzlich zu jeder Tages- oder Nachtzeit erlauben, schließlich kann es sein, dass einige Mieter erst spät von der Arbeit heimkommen oder dass sie sehr früh aufstehen müssen. Duschen und Baden gehört zum normalen Gebrauch einer Mietsache. Eine Regelung in einer Hausordnung oder in einem Formularmietvertrag, die die nächtliche Körperpflege verbietet, ist unwirksam. Geräusche wie zu- oder abfließendes Wasser müssen die Nachbarn dabei hinnehmen.


Bei störenden Geräuschen Mietminderung möglich

Normale Dusch- oder Badegeräusche wie fließendes Wasser müssen von Mietern geduldet werden, auch wenn diese nachts zu hören sind. Anders sieht es aus, wenn bei der nächtlichen Körperpflege störende Nebengeräusche entstehen. Diese können auftreten, wenn der badende oder duschende Nachbar dabei laut singt oder das Radio lauter als Zimmerlautstärke einstellt. Bei solchen nächtlichen Nebengeräuschen können betroffene Mieter eine Mietminderung einfordern. Wie hoch diese ausfällt, hängt davon ab, wie laut die Geräusche tatsächlich sind und wie oft es zu einer nächtlichen Ruhestörung kommt. Es ist deshalb immer empfehlenswert, ein Lärmprotokoll zu führen und nach Möglichkeit Zeugen zu benennen.
 

Nicht zu lange duschen oder baden

Auch wenn duschen und baden grundsätzlich auch nachts erlaubt ist, gibt es tatsächlich ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zur Duschdauer. In diesem Urteil befanden die Richter, dass nächtliches Duschen nicht länger als 30 Minuten dauern darf. Wer also nachts unter die Dusche springen oder in die Wanne tauchen möchte, sollte dies nichts länger als eine halbe Stunde tun – aus Rücksicht anderen Mietern gegenüber und auf die eigene Haut, da zu langes Duschen oder Baden die Haut austrocknen kann. Außerdem spart man Wasserkosten, wenn das Wasser nicht zu lange fließt.

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