Heizung defekt – darf man eine Mietkürzung vornehmen?

Es ist eine ungemütliche Vorstellung: Draußen herrschen Minusgrade und in der Wohnung fällt plötzlich die Heizung aus. Wenn Mieter in ihrer Wohnung frieren und sich in Decken hüllen müssen, ist dann eine Mietkürzung gerechtfertigt? Die Filter-Redaktion hat Tipps parat.


Erst den Vermieter informieren

Kann eine Wohnung nicht richtig beheizt werden, ist „die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt“, wie es in Fachkreisen heißt. Die Zimmertemperatur sollte tagsüber 20 bis 22 Grad betragen, nachts 18 Grad. Fällt ein Heizkörper aus, kann die Wohnung bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen nicht immer diese Temperatur-Richtwerte erreichen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Zimmertemperatur tagsüber deutlich unter 20, nachts deutlich unter 18 Grad liegt.
Als ersten Schritt sollten Mieter umgehend ihren Vermieter informieren, damit dieser schnellstmöglich den Schaden begutachten und beheben kann. In der Regel muss der Vermieter die Reparaturkosten übernehmen – es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mieter die Heizung mutwillig beschädigt hat. Der Mieter sollte dem Vermieter eine angemessene Frist zubilligen, bis dieser reagiert. Drei bis vier Tage gelten gemeinhin als angemessen. Reagiert der Vermieter nicht innerhalb dieser Frist, darf der Mieter selbst einen Installateur beauftragen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Der Mieter sollte den Heizungsausfall belegen können für den Fall, dass es zu einem Rechtsstreit kommt. Es kann hilfreich sein, einen Zeugen zu benennen und Protokoll darüber zu führen, wie kalt es an den einzelnen Tagen in der Wohnung war.
 

Mietminderung prinzipiell ab dem ersten Tag des Ausfalls

Bei einer kaputten Heizung hat der Mieter grundsätzlich das Recht, die Miete zu mindern und das ab dem ersten Tag, an dem der Vermieter von dem Mangel weiß. Es existieren allerdings keine gesetzlich verankerten Regelungen, um wie viel Prozent die Miete in so einem Fall gekürzt werden darf. Dies hängt immer von den jeweiligen Umständen und dem Einzelfall ab. Mietminderungstabellen aus dem Internet geben oft nur Urteile einzelner Gerichte wieder und können nur eine grobe Orientierung bieten. Je nachdem wie kalt es durch den Heizungsausfall wird, bewegt sich die Spanne zwischen fünf und 40 Prozent. Um die Miete um solch einen hohen Betrag zu mindern, müssen die Temperaturen deutlich unter 15 Grad sinken, so lauten Kommentare von Fachleuten zu diesen Richtwerten. Ist die Wohnung so kalt, dass sie praktisch unbewohnbar wird, ist im Extremfall eine Minderung um 100 Prozent möglich. Im Zweifelsfall sollten Mieter einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen.

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