Gilt der Eigenbedarf auch zugunsten des geschiedenen Ehepartners?

Tipps aus dem Mietrecht. Mietverträge lassen sich nicht einfach grundlos kündigen. Ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigt, ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Doch gilt die Kündigung wegen Eigenbedarfs auch zugunsten eines geschiedenen Ehepartners? Wie der Familienbegriff ausgelegt wird, hängt jeweils vom Urteil des zuständigen Gerichtes ab. Die Filter-Redaktion hat ein entsprechendes Urteil aus einem Hamburger Verfahren gefunden. 

Gerichte gehen oft von einem weit gefassten Familienbegriff aus

Vor einem im September 2020 gefällten Urteil (VIII ZR 35/19) weigerte sich ein Mieter auszuziehen, nachdem ein geschiedenes Ehepaar den Eigenbedarf der Frau angemeldet hatte. Der beklagte Mieter wohnte seit 2001 in einem Einfamilienhaus. Das Haus wurde 2015 an den Sohn des Vermieters und dessen Ehefrau verkauft, die zu dem Zeitpunkt bereits getrennt lebten. Die Ehe wurde 2016 geschieden. Im darauffolgenden Jahr kündigten die geschiedenen Eheleute das Mietverhältnis zugunsten der Frau, die mit ihrem aktuellen Lebenspartner und den beiden Kindern in das Haus einziehen wollte. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, hielten sowohl das Amts- als auch das Landgericht die Kündigung aufgrund nachvollziehbarer Gründe für berechtigt. Auch der Bundesgerichtshof bejahte den Räumungsanspruch und legte den Familienbegriff weit aus, da auch nach dem Vollzug der Scheidung die ehemaligen Familienangehörigen noch „derselben“ Familie angehörten. Ein tatsächlich bestehendes Näheverhältnis sei dafür nicht erforderlich. Auch nach Vollzug der Scheidung können noch gemeinsame Interessen bezüglich eines ehemals gemeinschaftlich erworbenen Hauses bestehen. 

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