Bald beginnt endlich wieder die Gartensaison. Wer das Glück hat, einen Garten sein Eigen zu nennen, möchte dann viel Zeit draußen verbringen. Damit es dabei nicht zu Konflikten mit den Nachbarn kommt, gilt es, Rücksicht zu nehmen und übermäßigen Lärm zu vermeiden, damit alle die warmen Tage genießen können. Die Filter-Redaktion hat die Rechtsprechung rund um Gartensaison Lärm im Freien genauer angeschaut.
Mittag als Ruhezeit
Obwohl es im Unterschied zur Nachtruhe keine gesetzlichen Regelungen zur Mittagsruhe gibt, gelten einige Verordnungen, die eine Mittagsruhe festsetzen. Dies kann durch die Gemeinde oder durch einen Vermieter mittels Hausordnung und Mietvertrag erfolgen. Meistens gilt in der Zeit zwischen 13:00 und 15:00 eine Mittagsruhe. In dieser Zeit sollten Gartenfreunde nicht Rasen mähen oder andere technische Geräte laufen lassen, es sei denn, es handelt sich um Geräte mit bestimmten Umweltabzeichen. Dies besagt die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Aber auch Radios oder Fernseher sollten während der Ruhezeiten auf Zimmerlautstärke eingestellt sein. Meist ist dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung so festgelegt.
Abendlicher Lärm
Wer ab und zu eine Grillparty im Garten veranstaltet darf sicherlich auf die Toleranz der Nachbarn hoffen, schließlich feiert jeder gerne mal. Grillpartys sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sollten Grillfreunde darauf achten, den Geräuschpegel ab 22 Uhr zu senken. So kann man die Party in die Innenräume verlegen oder die Musik leiser stellen und die Gesprächslautstärke drosseln. Sollte es einmal länger lauter werden, sollten Nachbarn erst einmal das Gespräch suchen, bevor sie die Polizei rufen. Oftmals lassen sich kleinere Konflikte auf diesem Wege bereits lösen. Eine Anzeige wegen Ruhestörung sollte immer der letzte Ausweg sein.
Lärm durch Frösche
Manchmal stören Tiere aus dem nachbarlichen Garten die Nachtruhe. Quakende Frösche können sehr penetrant sein. Allerdings stehen Frösche unter Naturschutz, das heißt, dass das Quak-Geräusch grundsätzlich hingenommen werden muss. Sollte der Lärm Überhand nehmen und unerträglich werden, kann ein Gang zur Naturschutzbehörde helfen. Diese kann unter Umständen anordnen, dass der (künstliche) Teich trockengelegt oder die Frösche entfernt werden.
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