Für welche Art von Wohnungen gilt ein Sonderkündigungsrecht?

Mietern kann im Regelfall nur aus in bestimmten Gründen gekündigt werden, wenn sie etwa mit er Mietzahlung im Rückstand sind, den Hausfrieden erheblich stören oder wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Doch für manche Wohnungen gilt ein Sonderkündigungsrecht, das bei einer besonderen Wohnsituation greift. Die Filter-Redaktion klärt auf.

Mietern kann im Regelfall nur aus in bestimmten Gründen gekündigt werden, wenn sie etwa mit er Mietzahlung im Rückstand sind, den Hausfrieden erheblich stören oder wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Doch für manche Wohnungen gilt ein Sonderkündigungsrecht, das bei einer besonderen Wohnsituation greift. Die Filter-Redaktion klärt auf.

 

Wenn Vermieter und Mieter unter einem Dach leben

Oftmals ist es so, dass ein Vermieter Wohnungen in Mehrfamilienhäusern vermietet, in denen er selbst nicht zwingend lebt. Für solche Wohnungen gilt das reguläre Kündigungsrecht. Anders sieht es aus, wenn Mieter und Vermieter unter einem Dach leben, etwa in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder in einem Zweifamilienhaus, zum Beispiel einer Doppelhaushälfte. Dann kann der Vermieter kündigen, ohne einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund zu nennen. Begründet ist dies damit, dass Vermieter und Mieter in solchen Konstellationen eng zusammenleben und der Vermieter dieses Wohnverhältnis schnell kündigen kann, wenn er sich mit seinem Mieter zum Beispiel nicht mehr versteht oder wenn er den Wohnraum im Haus für sich oder für Familienmitglieder nutzen möchte. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn das Gebäude mehr als zwei Wohneinheiten aufweist. Dann kann der Vermieter nicht grundlos kündigen, selbst dann nicht, wenn er zwei Wohneinheiten zu einer zusammenlegt oder eine Wohnung für gewerbliche Zwecke nutzt. Er kann sich in solchen Fällen nur auf das Sonderkündigungsrecht berufen. Der Mieter muss dann nicht sofort ausziehen, sondern erst nach drei Monaten und bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren erst nach sechs Monaten. Bei jeder Art von Kündigung können Mieter sich auf die Sozialklausel berufen und wenn es zutrifft Härtefälle wie Krankheit, hohes Alter oderfehlenden Ersatzwohnraum anmelden. In solchen Fällen muss dann das jeweilige Gericht die Interessen des Vermieters und des Mieters abwägen.

 

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