Die Wohngemeinschaft – welche Vertragsverhältnisse sind denkbar?

Eine Wohngemeinschaft kann für viele Mieter eine Alternative zur Einzimmerwohnung darstellen. Gerade für junge Menschen, die etwa in der Ausbildung oder im Studium sind, bietet diese Wohnform neben Kostenersparnis die Möglichkeit, sich besser an einem anderen Ort zurechtzufinden und neue Kontakte zu knüpfen.

Aber auch immer ältere Menschen entscheiden sich für eine Wohngemeinschaft, um Einsamkeit im Alter vorzubeugen und weil eine große Wohnung mit der Rente vielleicht nicht so ohne Weiteres bezahlbar ist. Doch welche Vertragsverhältnisse sind bei einer Wohngemeinschaft denkbar? Die Filter-Redaktion hat Tipps parat, damit auch rechtlich alles geregelt ist.
 

Wohngemeinschaft mit einem Hauptmieter

Wird eine Wohngemeinschaft gegründet, sind verschiedene Szenarien denkbar, was das Vertragsverhältnis angeht. Gerade wenn ein Mieterwechsel ansteht, kann es schnell zu Konflikten kommen, wenn das Mietverhältnis nicht eindeutig geregelt ist. Häufig kommt es vor, dass eine Person als Hauptmieter auftritt und einen entsprechenden Mietvertrag mit dem Vermieter aufsetzt. Als Hauptmieter kann dieser Mieter dann einzelne Zimmer an Mitbewohner untervermieten und dazu einen Untermietvertrag aufsetzen. Zieht dann ein Untermieter aus, betrifft dies nicht das Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter, der Hauptmieter kann einfach einen neuen Untermieter suchen. Zieht der Hauptmieter aus, muss der Vermieter einen neuen Mietvertrag mit einem Nachfolger schließen, dies kann ein ehemaliger Untermieter sein. Der Hauptmieter muss für alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter geradestehen, auch wenn der Untermieter nicht zahlt. So ist es sinnvoll, vom Untermieter eine Kaution einzubehalten für den Fall, dass dieser seinen Anteil der Miete nicht zahlt oder plötzlich verschwindet.
 

Wohngemeinschaft durch Gründung einer Zweckgemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft kann sich auch für eine Form entscheiden, bei der sie als Zweckgemeinschaft dem Vermieter gegenüber gemeinschaftlich auftritt. Dazu muss die Wohngemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Im Mietvertrag stehen dann alle Mieter gemeinsam als Vertragspartner des Vermieters. Kommt es zu einem Mieterwechsel, zerbricht die GbR, der Mietvertrag muss auf den WG-Nachfolger geändert werden. Dazu ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Jeder einzelne Mieter der Zweckgemeinschaft ist für seinen Anteil der Miete zuständig. Zahlt ein Mieter nicht, sind die anderen Mieter für die Begleichung eventueller Mietzahlungen zuständig. Die Zweckgemeinschaft muss gemeinschaftlich für die Mietkaution aufkommen. Sollte ein Mieter diese Kaution nicht zahlen, haften die anderen Mieter gemeinschaftlich für die gesamte Kaution.
 

Wohngemeinschaft mit einzelnen Mietern

Nicht zuletzt kann jeder WG-Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter schließen. Zieht ein Bewohner aus, muss der neue Mitbewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter schließen, der Vermieter muss dem zustimmen. Da in diesem Fall jeder einzelne Bewohner einen Mietvertrag mit dem Vermieter hat, ist er für das zuständig, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Vermieter kann von jedem einzelnen Mieter eine Kaution fordern. Sollte ein Mieter diese nicht zahlen, ist eine Haftung der anderen Mieter ausgeschlossen.
 

Umzug in eine Wohngemeinschaft – mit der Filter Möbelspedition

Die Filter Möbelspedition hilft nicht nur bei großen Umzügen, wir stehen auch Kunden mit Rat und Tat zur Seite, die ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft neu beziehen möchten. Auch bei einem kleinen Umzug müssen schließlich Umzugskisten gepackt und das Hab und Gut transportiert werden.

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