Darf ein Heizungsraum als Abstellraum genutzt werden?

Heizungsraum als Abstellraum – Heizungsräume einer zentralen Heizungsanlage zählen grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Wenn nur die Heizungsanlage in solch einem Raum untergebracht ist, wird dieser gerne als Abstellfläche genutzt.

Zu beachten ist aber, dass der Raum grundsätzlich allen Eigentümern zugänglich sein muss und Reparaturen jederzeit durchführbar sein müssen. Eine weitere Nutzung wie als Abstellfläche ist also nur mit Einschränkungen möglich. Die Filter-Redaktion klärt auf.
 

Zugang zum Heizungsraum muss immer gewährt sein

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland berichtet in seiner Zeitschrift „Der Wohnungseigentümer” von einem Fall, wo das Thema Heizungsraum als Abstllraum vor Gericht landete. Ein Eigentümer plante, sein Mehrfamilienhaus in Wohneigentum umzuwandeln. In den der  Stadtverwaltung vorlegten Plänen, bekam jede Wohnung einen Abstellraum zugewiesen. In einem dieser Räume stand jedoch die Heizungsanlage des Hauses.

Außerdem war der besagte Abstellraum nur durch eine der Wohnungen zugänglich. Aus diesen Gründen lehnte die Stadtverwaltung die Pläne ab. Das Oberlandesgericht bekräftigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass ein Heizungskeller grundsätzlich auch als Abstellraum genutzt werden dürfe, dieser aber allen Eigentümern frei zugänglich sein müsse. Außerdem müsse der Zugang ständig und ungehindert für Wartungsarbeiten gewährleistet sein.  Das heißt, der Heizungsraum darf nicht komplett vollgestellt sein und es dürfen auch keine brennbaren Materialien dort lagern. Mieter dürfen nur den Raum als Lagerraum nutzen, den sie laut Mietvertrag als solchen zugewiesen bekommen haben.
 

Keine Abstellfläche? Lagerraum mieten

Alle Eigentümer oder Mieter, die nicht über genügend Abstellraum verfügen, können in größeren Ballungsgebieten oft günstig externe Lagerräume mieten. Im Raum Hamburg/Schleswig-Holstein bietet die Filter Möbelspedition aus Norderstedt diese Möglichkeit an. Kunden können kleinere oder auch größere Stahlcontainer in einer gesicherten Halle mieten und ihr Hab und Gut kurzfristig oder auch längerfristig einlagern.

 

Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 17 W 233/17).

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