Betriebskostenabrechnung zu Silvester, ist das fristgemäß?

Gerade erst sind wir in das neue Jahr gerutscht, da mag keiner gerne an Altlasten aus vergangenen Jahren denken. Doch gerade mit einer solchen Forderung wurde eine Mieterin aus Hamburg konfrontiert. Am Silvestertag 2015 um 17.34 Uhr bekam sie eine Betriebskostenabrechnung für 2014 mit einer Nachforderung. Müssen Mieter so knappe Zustellungen von ihrem Vermieter noch berücksichtigen? Die Filter-Redaktion hat sich den Fall angeschaut.


An Silvestertagen bis 18 Uhr mit Postzustellung rechnen

In dem oben geschilderten Fall weigerte die Mietern sich, die Nebenkostenabrechnung mit dem Nachzahlungsbeitrag für 2014 zu leisten, da der Brief am späten Nachmittag am 31.12. 2015 zugestellt wurde. Zunächst bekam sie Recht. In erster Instanz urteilte das Gericht, dass die Mieterin am späten Nachmittag nicht mehr mit Post rechnen müsse. Der Vermieter ging jedoch Berufung und setzte sich letztlich durch. Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermieter einen Anspruch auf die Nachzahlung habe. Bis 18 Uhr sei die Zustellungsfrist noch erfüllt.

Beim Silvestertag handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, auch wenn abweichende Öffnungs- und Arbeitszeiten bestehen. Hinzukommt, dass es sich bei einem privaten Briefkasten um eine Vorrichtung einer Privatperson handelt, die nicht ausschließlich dem Briefeinwurf durch die Post oder ein Konkurrenzunternehmen dient. Hier können auch Privatpersonen Briefsendungen einwerfen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Vermieter persönlich Briefsendungen in die Kästen ihrer Mieter werfen. Eine Betriebskostenabrechnung muss jedes Jahr bis zum 31.12. mitgeteilt werden. Bis 18 Uhr sei dies noch zumutbar, so die Richter.

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