Besserer Lärmschutz nach Badmodernisierung?

In Mehrfamilienhäusern ist Trittschall oft ein Streitthema. Gerade dann, wenn jeder Schritt aus dem oberen Badzimmer zu hören ist. Doch was ist, wenn der Estrich erneuert wird, können Mieter dann einen besseren Schallschutz fordern? Laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht zwingend, denn es gelte der Grenzwert des Baujahrs des Hauses, der einzuhalten sei.


Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz entscheidend

Wie sehr der Schallschutz eines Bodenbelages verbessert werden muss, hängt davon ab, wie stark durch die Bauarbeiten in die Bausubstanz eingegriffen werde. In Hamburg gab es einen Fall eines Wohnungseigentümers gegen den Nachbarn aus der über ihn liegenden Wohnung. Der Nachbar hatte den Estrich seines Badezimmers erneuern und eine Fußbodenheizung einbauen lassen. Daraufhin war der Trittschall deutlich lauter zu hören. Das Landgericht kam zu dem Urteil, dass der Beklagte nur die ursprüngliche Situation gemäß Baujahrgrenzwerte wiederherstellen müsse. Weitergehende Forderungen wies es ab.
 

Strengere Grenzwerte in Neubauten

Wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil klarstellt, ist bei Bauarbeiten an der Bodensubstanz der Umfang entscheidend. Wenn der Eingriff einem Neubau gleichkomme, gelten die strengeren Grenzwerte für Neubauten. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Dachgeschoss ausgebaut und neue Wohnungen entstünden. Werde nur der Estrich erneuert oder Laminat verlegt, müssen die Lärmschutz-Grenzwerte eingehalten werden, die dem Baujahr des Hauses entsprechen.

Übersicht

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht