Abnutzungserscheinungen in der Wohnung – diese Rechte haben Mieter

Beim Einzug sieht noch alles neu und frisch aus, doch im Laufe der Jahre zeigen sich Abnutzungserscheinungen in der Wohnung. So zieht es vielleicht durch ein Fenster, die Türen sind verzogen oder der Teppichboden ist verschlissen. Manche Mieter sind unsicher und wissen nicht, ob sie Nachbesserungen vom Vermieter fordern dürfen oder ob sie selbst Reparaturen vornehmen müssen. Die Filter-Redaktion klärt auf.


Schäden an der Substanz ist Sache des Vermieters

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zu erhalten, der bei der Übergabe Status quo war. Treten im Laufe der Mietzeit Verschlechterungen und Verschleißerscheinungen auf, muss der Vermieter handeln. Er muss Schäden reparieren und die Ausstattung der Wohnung instandhalten. Finanzieren muss er dieses aus Rücklagen, die er aus der Mietzahlung bilden kann. Im Zweifelsfall lohnt immer ein Blick in den Mietvertrag. Dort kann vereinbart sein, dass Mieter Kleinreparaturen im Wert von 80 bis 100 Euro, höchstens acht Prozent der Jahreskaltmiete selbst tragen müssen. Das Gebot zur Instandsetzung gilt insbesondere für Türen und Fenster. Wenn Fenster nicht mehr richtig schließen oder Türen verzogen sind, dann ist dies ein Mangel, der behoben werden muss. Dies setzte voraus, dass der Mieter die Räume so genutzt hat wie vertraglich vereinbart und die Mängel bei der Übergabe noch nicht bestanden haben.


Abgenutzte Gegenstände ersetzen

Der Vermieter ist verpflichtet, den Status quo einer Mietsache zu erhalten. Manche Sachen nutzen sich ab, sind optisch verschlissen, funktionieren aber noch. So gehen Mieterschützer davon aus, dass Teppiche eine natürliche Lebensdauer von zehn Jahren haben. Nach Ablauf dieser Frist können Mieter einen Austausch verlangen – wenn die Wohnung beim Einzug mit Teppich ausgelegt war. So sahen es die Richter vom Landgericht Berlin in einem entsprechenden Urteil (Az.: 64 S 184/17). Wichtig ist immer zwischen Instandsetzung und Modernisierung zu unterscheiden. Auf Modernisierung gibt es keinen Rechtsanspruch und die Kosten können auf die Mieter umgelegt werden. So hat ein Mieter etwa keinen Anspruch darauf, dass sein Gasofen gegen Fernwärme ausgetauscht wird, wenn dieser noch voll funktionstüchtig ist.


Filter übernimmt Schönheitsreparaturen

Per Mietvertrag sind Mieter oft verpflichtet, die Wohnung bei einem Auszug im ursprünglichen Zustand wieder zu übergeben. Dies kann dazu führen, dass beim Umzug Schönheitsreparaturen zu erledigen sind – etwa Dübellöcher schließen, Wände streichen oder Einbauten rückgängig machen. Wer nicht über das handwerkliche Geschick verfügt, kann die Dienste der Filter-Handwerker in Anspruch nehmen. Wir übernehmen Schönheitsreparaturen, damit Sie Zeit für andere Aufgaben haben, die bei einem Umzug anfallen. Sprechen Sie uns gerne an, auch per Videochat.

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