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Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach
dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für
Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten, außerhalb
Deutschlands, finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies
gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz
kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist
auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für
Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es
sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in
diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so
ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen
dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten
Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der
Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt
sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten
der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der
Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
- Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
- natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus
einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte,
so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden
ist.
Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für
einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur, wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben,
so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten
Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen,
die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als
Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in
Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die
Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit
ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine
weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu
vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das
Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes
zu beachten:
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen.
Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll
spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag
nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem
Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert
angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn
der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb
von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie um den
Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form
und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung
der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der
Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle),
ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig
anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht
(z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe
etc.).
